EDF OA-Vertrag bereits unterzeichnet: Was der Erlass vom 1. Juni 2026 nicht ändert
Die Verordnung vom 1. Juni 2026 enthält keine Klausel zu bereits unterzeichneten Verträgen: Wir haben den gesamten Text durchsucht, er erwähnt dies nicht. Was Ihren Tarif festlegt, steht in Ihrem Vertrag, in Artikel 3 für den Betrag und in Artikel 4 für die Indexierung.
Dieser Artikel zeigt Ihnen, wo Sie dies nachlesen können. Er erklärt auch, warum das Produzentenhandbuch von EDF OA, von dem noch drei Versionen auf dem Server kursieren, Ihnen dabei nicht helfen wird: Die aktuellste Version verweist immer noch auf einen Artikel der Verordnung, dessen Nummer sich geändert hat.
Kurz gesagt, wenn Sie bereits einen unterzeichneten EDF OA-Vertrag haben
- Die Verordnung vom 1. Juni 2026 schreibt den Tarif für neue Anträge neu: ein einheitlicher Einspeisetarif von 1,1 c€/kWh netto, der jährlich zum Vertragsjubiläum um 2 % indexiert wird, innerhalb des S21-Fensters (P + Q kleiner oder gleich 100 kW).
- Sie enthält keine Klausel zu laufenden Verträgen. Die Aussage, dass bereits unterzeichnete Verträge ihren Tarif behalten, ist daher eine Ableitung, die sich auf Ihren Vertrag stützt: Artikel 4 Ihrer Besonderen Bedingungen kopiert Ihren Indexierungskoeffizienten und friert dessen Referenzwerte ein. Dies ist ein Nachweis auf vertraglicher, nicht auf regulatorischer Ebene, und das alte System gliedert sich immer noch nach dem Datum Ihres Anschlussantrags.
- Die offizielle Dokumentation hat dies jedoch nicht nachvollzogen: ein veralteter Artikelverweis, eine Obergrenze von 1.100 Stunden, die nur für große Anlagen gilt, und dasselbe Handbuch, das unter drei Dateinamen bereitgestellt wird.
- Sie können einen Akku hinzufügen, ohne zu kündigen. Paneele hinzufügen, nein.
- Wir geben keine Größenordnung für Kündigungsentschädigungen an: Die Parameter der Formel sind in den von uns eingesehenen CRE-Dokumenten nicht aufgeführt, und wir haben sie nicht erhalten.
Auf dieser Seite: Wer ist betroffen · Was sich ändert · Wo die Dokumente nicht mehr übereinstimmen · Ihren Vertrag prüfen · Kündigen · Batterie hinzufügen · Quellen
Bevor Sie fortfahren: Drei Fälle, in denen Sie diesen Artikel schließen können
Wenn Ihre Anlage 100 kWp überschreitet, fallen Sie nicht mehr unter diesen Rahmen. Anlagen über 100 kWp unterliegen seit Herbst 2025 einem vereinfachten Ausschreibungsverfahren und fallen nicht mehr in den Geltungsbereich dieses Artikels.
Wenn Ihr vollständiger Anschlussantrag (DCR) vom 5. Juni 2026 oder später datiert ist, fallen Sie unter die neue Regelung. Das erste Kapitel betrifft Sie, der Rest viel weniger: Dieser Artikel ist für bereits unterzeichnete Verträge geschrieben. Wenn Sie von Null anfangen, beschreibt unser Artikel über die Reform vom 1. Juni 2026 den für neue Anlagen geltenden Rahmen.
Wenn Sie hierher gekommen sind, um die Höhe Ihrer Kündigungsentschädigung zu erfahren, haben wir sie nicht. Niemand hat sie, außer EDF OA, und unter einer Bedingung, die wir weiter unten näher erläutern. Wir werden in diesem Artikel keine individuellen Größenordnungen angeben, da die Parameter der Formel in den von uns eingesehenen CRE-Dokumenten nicht aufgeführt sind und wir sie nicht erhalten haben.
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Was die Verordnung vom 1. Juni 2026 geändert hat
Der Text ist eine Ministerialverordnung, kein Dekret. Sein genauer Titel: „Verordnung vom 1. Juni 2026 zur Änderung der Verordnung vom 6. Oktober 2021 zur Festlegung der Einkaufsbedingungen für Strom aus Anlagen auf Gebäuden, Hallen oder Vordächern, die Solarenergie nutzen […]“, NOR ECOR2609281A, veröffentlicht im JORF Nr. 0129 vom 4. Juni 2026, Text Nr. 29. Sie wurde nach zwei beratenden Gutachten erlassen, „Aufgrund des Gutachtens des Obersten Energierats vom 16. April 2026; Aufgrund des Gutachtens der Regulierungskommission für Energie vom 29. April 2026“. Dies sind Daten für vorherige Konsultationen, nicht für das Inkrafttreten, und es sind zwei der fünf Erwägungsgründe des Textes.
Erste Überraschung beim Lesen: Die Verordnung sagt nirgends, wann sie in Kraft tritt. Ihr letzter Artikel beschränkt sich auf einen Satz: „Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht.“ Wir haben in den Artikeln 1 bis 18 nach den Begriffen „entrée en vigueur“ (Inkrafttreten), „entre en vigueur“ (tritt in Kraft), „lendemain“ (Tag danach) und „publication au Journal“ (Veröffentlichung im Amtsblatt) gesucht: Keiner davon ist dort zu finden. Das Datum des 5. Juni 2026 leitet sich aus der allgemeinen Rechtsregel des Tages nach der Veröffentlichung ab, und Légifrance bestätigt dies indirekt, indem es jeden geänderten Artikel mit „Version in Kraft seit dem 05.06.2026“ kennzeichnet.
Zweiter Punkt, und das ist der, der in der Dokumentation den größten Schaden anrichtet: Die Nummerierung der Artikel ist um eine Stelle verrutscht. Der alte Artikel 10 wird zu Artikel 9, der 11 zu 10, der 12 zu 11, der 13 zu 12, der 14 zu 13, und ein neuer Artikel 14 wird eingefügt. Der Text sagt es wörtlich: „Artikel 10 derselben Verordnung wird zu Artikel 9 und wird wie folgt geändert“, „Artikel 12 derselben Verordnung wird zu Artikel 11“. Unmittelbare Folge: Jeder Verweis auf eine Artikelnummer, der vor Juni 2026 verfasst wurde, verweist heute auf etwas anderes. Behalten Sie das im Hinterkopf, wir werden darauf zurückkommen.
Ein Einheitstarif, und nichts weiter
Für Vertragsanträge, die ab dem 5. Juni 2026 gestellt werden, besagt der geltende Artikel 8: „Der Betrag dieses Einspeisetarifs TPa beträgt 1,1 c€/kWh netto. Dieser Einspeisetarif wird jährlich um 2 % indexiert. Diese Indexierung erfolgt jeweils zum Jahrestag des Inkrafttretens des Einspeisevertrags.“ Das Fehlen eines Leerzeichens zwischen 1,1 und c€ ist im Originaltext vorhanden.
Vier Präzisierungen sind wichtiger als die Zahl selbst. Dieser Betrag von 1,1 c€/kWh ist ohne Mehrwertsteuer. Die genaue Formulierung ist wichtig: Es handelt sich um einen einheitlichen Einspeisetarif und keineswegs um einen Einspeisetarif für Überschüsse, da er sowohl für den vollständigen Verkauf als auch für den Verkauf von Überschüssen gilt. Artikel 1 fügt lediglich hinzu, dass „für Anlagen mit einer installierten Leistung von 9 kWp oder weniger nur Anlagen mit Verkauf bei Überschusseinspeisung gemäß dieser Verordnung förderfähig sind“: Bei 9 kWp oder weniger gibt es keinen vollständigen Verkauf mehr. Er betrifft nur neue Anträge, innerhalb der S21-Grenze (P + Q kleiner oder gleich 100 kW). Und die 2 % gelten zum Jahrestag Ihres Vertrags, nicht zum 1. Januar.
Die von der CRE veröffentlichte Quartalstabelle entfällt somit für Neukunden. Achten Sie auf die Formulierung: Was vierteljährlich variierte, war die den neuen Anträgen vorgeschlagene Tabelle. Innerhalb eines bereits unterzeichneten Vertrags war die Indexierung jährlich, zum Jahrestag, durch den Koeffizienten L.
Was geschieht mit dem Strom jenseits der Obergrenze?
Der derzeit geltende Artikel 9 (ehemaliger Artikel 10, neu nummeriert) besagt: „Die Menge an eingespeistem Strom, die die Jahresobergrenze überschreitet, die als Produkt der installierten Leistung mit einer Dauer von 1.600 Stunden definiert ist, ist nicht für den Einspeisetarif TPa förderfähig. Die jährliche Kumulierung der eingespeisten Strommenge erfolgt ab dem Jahrestag des Inkrafttretens des Einspeisevertrags.“ Drei Dinge in diesem Satz. Die Obergrenze wird in Stunden multipliziert mit der installierten Leistung ausgedrückt, nicht in kWh pro kWp. Die Artikelnummer hat sich geändert, ohne dass sich die Regel an sich geändert hat, ein mechanischer Effekt der oben beschriebenen Verschiebung. Und die juristische Formulierung lautet „ist nicht für den Einspeisetarif TPa förderfähig“, was nicht bedeutet, dass das Netz Ihren Strom ablehnt: Der Strom oberhalb der Obergrenze wird physisch weiterhin eingespeist, er wird nur nicht mehr zu diesem Tarif gekauft. Diese Regel gilt für Anträge, die ab dem 5. Juni 2026 gestellt werden.
Für bestehende Verträge existiert die Obergrenze von 1.600 Stunden bereits, und die Überschreitung wird weiterhin vergütet: 4 c€/kWh für einen DCR ab dem 28. März 2025, 5 c€/kWh für einen früheren DCR. Dies ist der konkretste Unterschied zwischen den beiden Systemen, und er spricht für die laufenden Verträge.
Die Investitionsprämien sind aus dem Text verschwunden
Die Verordnung ersetzt mehrere Absätze des Artikels 8 („I, II, III, der vierunddreißigste, der fünfunddreißigste und der letzte Absatz werden durch fünf Absätze wie folgt ersetzt“) und ein weiterer Artikel ersetzt „die vorgesehenen Prämien und Tarife“ durch „den vorgesehenen Tarif“. Im Handbuch wurde die Legende, die diese Prämien definierte („Pa; Pb = Investitionsprämien ausgedrückt in €/Wp nicht indexiert“), einfach von Seite 20 entfernt. Der Hinweis „Ich werde die Prämie Pa oder Pb nicht erhalten können“ bleibt auf Seite 13 bestehen, aber es gibt keine Definition mehr im Dokument.
Eine Sache, die wir nicht sagen werden: dass bereits gezahlte Prämien zurückgefordert werden. Wir haben in keiner der konsultierten Quellen Hinweise darauf gefunden. Die Streichung eines Artikels für die Zukunft bedeutet nicht die Rückforderung der Vergangenheit.
Seite 20, oder wie zwei Systeme auf einem einzigen Blatt Platz finden
Dies ist die interessanteste Seite des Handbuchs V5. Auf einer einzigen Seite koexistieren zwei Kästen: „Tarife und Prämien für DCR < 05/06/2026“ oben, „Tarife und Prämien für DCR ≥ 05/06/2026“ unten. Die Gegenüberstellung ist eine Neuheit dieser Version: In V3 (Datei erstellt am 21. November 2025) und in der Zwischenversion (erstellt am 19. Januar 2026) erscheint der Vermerk „05/06/2026“ nirgends; er erscheint viermal in V5.
Der untere Kasten besteht aus vier Zeilen: „Ein fester Tarif unabhängig von der Leistung P“, „Keine Vergütung für Produktion oberhalb der Obergrenze (1600h)“, „Eine feste Indexierung von 2% zum Jahrestag des Vertrags“, gefolgt von einem Verweis auf den Tarifsimulator der Website edf-oa.fr, der bereits in V3 an einer anderen Stelle derselben Seite vorhanden war.
Der obere Kasten enthält eine Infografik, die nicht in der Textebene des PDFs liegt. Wenn Sie diese Seite kopieren und einfügen, verlieren Sie das Wesentliche: einen schwarzen Rahmen mit der Aufschrift „PLAFOND 1 600 h“ und „Tarif über der Obergrenze = 4c€/kWc“. Die Einheit kWc ist ein offizieller Tippfehler, es sollte kWh heißen. Wir haben den MD5-Fingerabdruck dieses Bildes in den drei Versionen überprüft: Er ist identisch. Das Bild wurde für V5 nicht neu gezeichnet: Es wurde unverändert unter einem neuen Titel übernommen.
Letztes Detail der Layoutgestaltung, und es hat Konsequenzen. Der Fußnotenhinweis „* Die Tarife werden um 10% reduziert, wenn eine Architektenbescheinigung vorgelegt wird (siehe Seite 16)“ hat alle seine Sternchen im oberen Kasten. Die vier Zeilen unten tragen keine. Ein eiliger Leser wird daraus schließen, dass die 10%ige Reduzierung nicht für das neue Regime gilt. Die Antwort steht in der Verordnung, nicht im Handbuch: Artikel 16 der Verordnung vom 1. Juni 2026 schreibt den Anhang 3 der Verordnung von 2021 neu und schreibt dort: „In diesem Fall wird der Tarif, für den die Anlage gemäß Artikel 8 dieser Verordnung förderfähig ist, um zehn Prozent reduziert“. Nun, Artikel 8 ist genau derjenige, der den neuen TPa festlegt. Grafische Zugehörigkeit und rechtliche Anwendung sind zwei verschiedene Dinge.
Drei Stellen, an denen die offiziellen Dokumente nicht mehr übereinstimmen
Dieser Teil ist der Kern unserer Vergleichsarbeit. Jeder Befund wird von dem begleitet, was er konkret für Sie bedeutet.
1. Der Verweis „Artikel 9“ Ihres Vertrags zeigt nicht mehr an die richtige Stelle
Das Handbuch V5, Seite 20, oberer Kasten, enthält immer noch den Hinweis: „Der anwendbare Tarif wird in den Besonderen Vertragsbedingungen (CP) erwähnt und dann jährlich zum Jahrestag des Vertrags mit dem Koeffizienten L indexiert. (Koeffizient definiert in Artikel 9 der Verordnung vom 6. Oktober 2021)“. Dieser Satz ist in allen drei Versionen des Handbuchs identisch.
Außer dass die Verordnung vom 1. Juni 2026 einen Artikel enthält, der nur eine Zeile umfasst: „Artikel 9 derselben Verordnung wird aufgehoben.“ Der alte Artikel 9 trug den Titel „Indexierung“ und enthielt die Formel für den Koeffizienten L: „L = 0,8 + 0,15 (ICHTrev-TS/ICHTrev-TSo) + 0,05 (FM0ABE0000/ FM0ABE0000o)“. Und da die Nummerierung um eine Stelle verrutscht ist, trägt der heute gültige Artikel 9 den Titel „Obergrenze des Energieverbrauchs“ und spricht von 1.600 Stunden. In der derzeit konsolidierten Version liefern die Begriffe „Koeffizient L“, „ICHTrev“ und „Indexierung“ keine Treffer. Hier sind zwei Lesetipps angebracht. Es ist tatsächlich der alte Artikel 9, der aufgehoben wurde, der die Indexierung enthielt, nicht der, den Légifrance heute unter dieser Nummer anzeigt. Und diese Aufhebung wirkt sich nur auf regulatorischer Ebene aus: Zur Wirkung auf bereits unterzeichnete Verträge schweigt die Verordnung, und die Antwort ist woanders zu finden.
Auf Légifrance trägt die Karte von Artikel 9 gleichzeitig zwei widersprüchliche Etiketten: „Geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2026 - Art. 10“ und „Aufgehoben durch Verordnung vom 1. Juni 2026 - Art. 9“. Es gibt keinen inhaltlichen Konflikt: ein bloßes Anzeige-Artefakt, das durch die Neunummerierung entsteht.
Was das für Sie bedeutet. Die gleiche Falle ist in Ihrem eigenen Vertrag abgedruckt: Artikel 4 der Besonderen Geschäftsbedingungen S21 verweist ebenfalls auf „Artikel 9 der Verordnung“. Wenn Sie heute Légifrance öffnen, um Ihre Indexierungsformel zu finden, stoßen Sie auf den falschen Text. Sie müssen die Karte der Verordnung vom 6. Oktober 2021 öffnen, auf „Versionen anzeigen“ klicken und die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gültige Version anfordern. Der Verweis ist veraltet. Die Regel selbst ist es jedoch nicht, und das ist der gesamte Gegenstand des nächsten Teils.
2. Seite 21 zeigt immer noch eine Obergrenze von 1.100 Stunden an
Seite 21 des Handbuchs V5, unter einem Titel, der einfach „Tarife und Prämien“ lautet, ohne Datum, ohne Leistungsgrenze: „Die Obergrenze ist auf 1.100 h festgelegt. Der Tarif über der Obergrenze wird durch die Verordnung auf 4 c€/kWh festgelegt.“
Es handelt sich nicht um einen Tippfehler. Diese 1.100 Stunden stammen aus Ziffer 2 des alten Artikels 10 der Verordnung vom 6. Oktober 2021, der „Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kWp und weniger oder gleich 500 kWp“ betraf. Zwei Texte haben ihn seitdem seiner Gültigkeit beraubt. Seit dem 9. Oktober 2025 besagt Artikel 1, dass „Alle Bestimmungen dieser Verordnung, die Anlagen betreffen, deren Summe der Spitzenleistung der Anlage und der Leistung Q […] mehr als 100 kWp beträgt, nicht mehr anwendbar sind“. Seit dem 5. Juni 2026 kennt Artikel 9 nur noch eine Obergrenze. Wir haben in der derzeit gültigen konsolidierten Version nach „1.100“ gesucht: Die Zahl ist dort nicht mehr zu finden, während sie in den Versionen vom 04.06.2026, 01.04.2025 und 09.10.2021 auftaucht.
Wenn Ihre Anlage 100 kWp oder weniger beträgt, was bei allen Wohnanlagen der Fall ist, betrifft Sie Seite 21 nicht. Die Broschüre erwähnt dies nirgendwo. Der einzige Hinweis ist ein orangefarbenes Piktogramm „100“ am Rand, ohne Vergleichszeichen. Wir haben nachgesehen: Diese Seite ist in allen drei Versionen wortwörtlich identisch, nur die Breite des Textfeldes hat die Zeilenumbrüche verändert. Zwei benachbarte Seiten, zwei unterschiedliche Obergrenzen, zwei unterschiedliche Zielgruppen und keine Kennzeichnung, um sie zu unterscheiden.
Zwei Erklärungen liegen nahe. Beide sind falsch, und wir haben sie getestet, bevor wir diesen Absatz geschrieben haben. Diese 1.100 Stunden stammen nicht aus der Verordnung vom 1. Juni 2026: Die Zeichenkette „1 100“ und ihre Variante ohne Leerzeichen sind dort nirgends zu finden. Sie entsprechen auch nicht der Obergrenze des Gesamtverkaufs. Das Kriterium ist ein Leistungsschwellenwert, nichts anderes.
3. Drei Adressen für ein Dokument und eine vierte, die ein anderes bedient
Die dritte Feststellung betrifft die Dokumentenverwaltung selbst und rechtfertigt eine Überprüfungsmethode, die wir Ihnen zur Annahme empfehlen.
- Die Datei V5 heißt Livret ProdS21V5_MAJ082026.pdf, ihr Deckblatt kündigt „Aktualisiert: Juli 2026“ an, und ihre PDF-Metadaten tragen das Datum 30. Juli 2026. Drei Daten: der Dateiname kündigt August an, das Deckblatt Juli, die Metadaten den 30. Juli.
- Die Adresse /2026-01/Livret ProdS21V3_MAJ092025 1.pdf liefert heute die Bytes der V5. Der Name sagt V3, der Inhalt ist die V5.
- Die Adresse /2026-07/Livret ProdS21V4_MAJ072026.pdf existiert und antwortet, und ihr Inhalt ist Byte für Byte identisch mit dem der V5. Dieselber MD5-Hash. Es sind zwei Namen für dieselbe Datei.
- Die Zwischenversion ist immer noch unter dem Namen livret_prods21_maj062025.pdf zugänglich, ihr Deckblatt kündigt September 2025 an, und ihre Datei wurde am 19. Januar 2026 erstellt.
Was das für Sie bedeutet. Auf dieser Website geben der Dateiname und der Zielordner nichts über die Version oder das Veröffentlichungsdatum an, und alte Adressen werden vor Ort überschrieben. Wenn Sie eine Seite aus einer Broschüre in einem Austausch mit EDF OA oder Ihrem Installateur zitieren, geben Sie die Version und den Inhalt des Deckblatts an. Wir wenden in diesem Artikel die gleiche Disziplin an: Alle unsere Zitate aus der Broschüre stammen aus der V5, Deckblatt Juli 2026, Datei erstellt am 30. Juli 2026.
Zwei zusätzliche Erkenntnisse, für Neugierige
Der Titel der Verordnung kündigt immer noch Anlagen mit einer „installierten Spitzenleistung von höchstens 500 Kilowatt“ an. Artikel 1 sagt seit dem 9. Oktober 2025 100 Kilowatt. Der Titel wurde nie durch einen Text geändert. Das ist die Erklärung für die „500 kWp“, die Sie überall lesen, auf der S21-Seite von EDF OA (abgerufen am 5. August 2026), im Header Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der Präambel Ihrer Besonderen Geschäftsbedingungen, obwohl der Schalter über 100 kWp geschlossen ist.
Und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf derselben Seite an diesem Tag als gültig präsentiert wurden, tragen den Vermerk „Version validiert am 27. Juli 2023“. Sie beschreiben eine Anlage „kleiner oder gleich 500 kW“ und verweisen auf „Artikel 8, II der Verordnung“ für die Indexierung des Tarifs Tc. Der seit dem 5. Juni 2026 gültige Artikel 8 enthält weder I, noch II, noch den Tarif Tc. Er kennt nur einen einzigen Tarif. Das heute vorgelegte Vertragsmodell beschreibt somit ein Recht, das sich geändert hat.
Letztendlich entscheidet Ihr Vertrag
An dieser Stelle bleibt die grundlegende Frage bestehen: Ändert all dies etwas an dem, was Sie jährlich erhalten? Hier ist die ehrlichste Antwort, die unsere Quellen zulassen.
Beginnen wir mit dem, was wir nicht sagen können. Die Verordnung vom 1. Juni 2026 enthält keine Klausel zu laufenden Verträgen: Wir haben den Ausdruck „laufende Verträge“ im gesamten Text gesucht, er ist dort nicht enthalten. „Bestehende Verträge behalten ihren Tarif“ ist also eine rechtliche Schlussfolgerung, kein offizielles schriftliches Versprechen. Wir möchten es Ihnen lieber sagen, als Ihnen eine Sicherheit zu verkaufen, die der Text nicht gibt.
Aber die Schlussfolgerung beruht nicht auf nichts, und sie beruht nicht auf der Verordnung. Sie beruht auf Ihrem Vertrag, und dort steht es schwarz auf weiß. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen S21 enthalten in beiden Versionen denselben einleitenden Satz: „Dieser Vertrag wird gemäß dem Gesetz, dem Dekret und der Verordnung in ihrer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags gültigen Fassung erstellt.“ Direkt über Ihrer Unterschrift fügen die Besonderen Geschäftsbedingungen hinzu: „Dieser Vertrag kommt am Tag seiner Unterzeichnung zustande und unterliegt den zu diesem Zeitpunkt geltenden regulatorischen Bestimmungen.“ Beachten Sie genau, was dieser Satz abdeckt: Er legt die Version des Gesetzes, des Dekrets und der Verordnung fest. Die Version Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird woanders festgelegt, in Artikel 7 Ihrer Besonderen Geschäftsbedingungen, und dazu kommen wir in der nachstehenden Selbstüberprüfung.
Noch präziser ist Artikel 4 Ihrer Besonderen Geschäftsbedingungen, der in v0 und v2.0.1 identisch ist: „4- INDEXIERUNG DER ABNAHMETARIFE — Der in Artikel 3 genannte Abnahmetarif […] wird jährlich durch Anwendung des Koeffizienten L gemäß Artikel 9 der Verordnung indexiert. Die letzten zum Datum des Inkrafttretens des Vertrags bekannten endgültigen Referenzwerte sind: ICHTTrev-TS0 = […] (Basis 100 - 2008) […] FM0ABE00000 = […]“.
Mit anderen Worten, der Indexierungsmechanismus ist nicht nur in der Verordnung enthalten. Er ist in Ihrem Vertrag mit Ihren Referenzwerten, die am Tag des Inkrafttretens eingefroren wurden, wiedergegeben. Der alte Artikel 9 sah im Übrigen selbst seine eigene Einfrierung vor: „Für zuvor eingereichte Vertragsanträge gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 6. Oktober 2021 in ihrer früheren Fassung.“ Diese Argumentation hat zwei Grenzen. Es ist ein Nachweis auf vertraglicher Ebene, nicht auf regulatorischer Ebene. Und das alte Regime unterteilt sich selbst danach, ob der vollständige Anschlussantrag vor oder nach dem 1. November 2022 gestellt wurde, so dass die bestehenden Verträge keinen homogenen Block bilden und keine einzige Schlussfolgerung für alle gilt.
Ein Wort zum Vokabular, denn es gibt viele Ungenauigkeiten. Die Indexierung wurde nicht abgeschafft, sie wurde ersetzt. Der Koeffizient L basierte auf zwei INSEE-Industrieindizes: Er konnte steigen, er konnte fallen. Das neue Regime wendet 2% fest pro Jahr an. Es sind zwei verschiedene Mechanismen, und welcher der beiden günstiger ist, hängt von der Inflation der nächsten zwanzig Jahre ab, die niemand kennt.
Die Selbstüberprüfung in fünf Minuten
Holen Sie Ihren Vertrag hervor. Drei Dinge sind in dieser Reihenfolge zu beachten.
Eins. Öffnen Sie Ihre besonderen Bedingungen und gehen Sie zu Abschnitt 7. Dort lesen Sie entweder „Der Produzent erklärt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen 'S21 V0-0-0' zur Kenntnis genommen und alle Bestimmungen akzeptiert zu haben“, oder denselben Satz mit „S21 V2.0.0“. Dies ist die einzig zuverlässige Methode, um herauszufinden, welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sie gelten. Die Website von EDF OA veröffentlicht beide Sätze nebeneinander, ohne irgendwo anzugeben, welcher für wen gilt: Wir haben die Seite am 5. August 2026 erneut gelesen. Verlassen Sie sich auch nicht auf Dateinamen: Der Link mit der Bezeichnung „CP S21 v0“ verweist auf eine Datei namens pvs21_cp_v1.pdf, und das PDF mit dem Titel CP v2.0.1 trägt im Fußbereich „Zur Genehmigung eingereichte Version vom 19. Juni 2023“. Wenn Ihr Dokument die Angabe „S21 V2-0-0“ mit Bindestrichen trägt, ist dies dasselbe wie „S21 V2.0.0“.
Zwei. Sobald die Version identifiziert ist, wissen Sie, wo Sie die Formel für die Kündigungsentschädigung suchen müssen. Sie befindet sich in Anhang 5 der AGB S21 V0-0-0 und in Anhang 3 der AGB S21 V2.0.0. Suchen Sie niemals eine Anhangsnummer, ohne die Version anzugeben: In den AGB V2.0.0 existiert Anhang 5 immer noch, aber es ist das Modell der Architektenbescheinigung. Zur Information: In den AGB S17 V2.0.0 befindet sich die Entschädigung wieder in Anhang 5.
Drei. Bestimmen Sie Ihre Vertragsgeneration. EDF OA veröffentlicht die folgenden Intervalle für Verträge, die für Neuabschlüsse geschlossen sind.
| Vertrag | Anschlussanfrage |
|---|---|
| S01 | vom 13.03.2002 bis 09.07.2006 |
| S06 | vom 10.07.2006 bis 30.08.2010 |
| S10 - S10B | vom 12.01.2010 bis 21.08.2010 |
| S11, S11M, S11MV2, S11S, S11C | vom 04.03.2011 bis 10.05.2017 |
| S17 | eingereicht zwischen dem 11. Mai 2017 und dem 8. Oktober 2021 (einschließlich) |
Diese Tabelle ist mit Vorsicht zu lesen, da sie nicht vollständig konsistent ist. Die Intervalle S06 und S10 überschneiden sich. Die S10B basiert auf einer Verordnung vom 31. August 2010, die für Anträge gilt, die ab dem 2. September 2010 eingereicht wurden, also außerhalb des Intervalls, das die Seite den S10-S10B zuweist. Und der Startpunkt der S21 ist auf dieser Seite nicht angegeben; er erscheint jedoch in der ersten Spalte der offiziellen CRE-Tariftabelle am 9. Oktober 2021. Praktische Schlussfolgerung: Verlassen Sie sich auf den auf Ihren Besonderen Bedingungen aufgedruckten Vertragstyp, nicht auf eine Ableitung aus Ihrem Anschlussdatum. Diese drei Seiten von EDF OA wurden am 5. August 2026 konsultiert; sie tragen weder ein Veröffentlichungsdatum noch eine Versionsnummer.
Wenn Sie eine Kündigung in Betracht ziehen
Dies ist die Frage, die immer wieder aufkommt, sobald man von Batterien spricht. Bevor wir auf Zahlen eingehen, noch ein letztes Vergleichsergebnis. In den beiden Broschüren, die wir Seite für Seite verglichen haben, der V3 und der V5, haben wir in der Textebene nach den Wurzeln „résili“ und „indemnit“ gesucht: null Vorkommen in beiden, auf 32 Seiten und etwa 28.800 Zeichen pro Version, mit zwei verschiedenen Extraktoren zur Überprüfung der Ergebnisse. Unsere Suche konzentrierte sich auf die Textebene, ergänzt durch die visuelle Inspektion der sechs Diagramme mit eingebettetem Text (Seiten 2, 9, 19, 20, 23 und 30); wir haben keine optische Zeichenerkennung Seite für Seite durchgeführt, und diese Broschüre enthält tatsächlich Layouts, in denen der Text in das Bild integriert ist.
Ein entscheidender Hinweis: Die Broschüre ist nicht der Vertrag. Die Entschädigungsklauseln existieren sehr wohl, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in Anhang 5 der AGB S21 V0-0-0 und in Anhang 3 der AGB S21 V2.0.0. Die Feststellung beschränkt sich daher auf Folgendes: Das 32-seitige Dokument, das den Produzenten ausgehändigt wird, sagt kein Wort über die Kündigung oder die Entschädigung.
Hier ist nun die Hürde, auf die Sie stoßen werden, und sie ist offiziell.
Auf seiner Seite zum Thema Kündigung, die am 5. August 2026 abgerufen wurde, schreibt EDF OA: „Kündigungsentschädigung: Informationen nach Bestätigung des Produzenten verfügbar — Die Berechnung der Kündigungsentschädigung hängt von Daten ab, die erst bekannt sind, wenn die Kündigung eingeleitet wurde (insbesondere der Betrag der Schlussrechnung und das tatsächliche Kündigungsdatum). Daher stellen wir den Betrag der Entschädigung nur zur Verfügung, wenn der Produzent sich zur Kündigung seines Vertrags verpflichtet.“ Dieselbe Seite veröffentlicht jedoch zwei Zahlenbeispiele, die als „nur zur Orientierung und ohne vertraglichen Wert“ präsentiert werden: „In diesem Fall beträgt der Entschädigungsbetrag für dieses spezifische Beispiel 500 €.*“, mit der Anmerkung „*Dieser Betrag variiert je nach tatsächlicher Produktion der Anlage“, und für den zweiten Fall „In diesem Fall beträgt der Entschädigungsbetrag etwa 3500 €. “
Diese beiden Beispiele beziehen sich auf eine Kündigung im Jahr 2024, nicht im Jahr 2026, und die Berechnungsparameter haben sich seitdem geändert: extrapolieren Sie diese nicht auf Ihre Situation. Wir weisen auch darauf hin, ohne den offiziellen Text zu korrigieren, dass das zweite Beispiel eine 9 kWp-Anlage beschreibt, die „durchschnittlich etwas mehr als 3.000 kWh pro Jahr produziert hat“, eine Zahl, die deutlich unter dem liegt, was eine solche Anlage in der Metropole normalerweise produziert. Wir zitieren es so, wie es ist, ohne einen Fehler zu vermuten, da wir EDF OA nicht befragt haben. Der zu beachtende Satz ist daher präzise: Sie können zwei Beispiele sehen, Sie können jedoch den Betrag, der Sie betrifft, erst erhalten, wenn Sie sich zur Kündigung verpflichtet haben.
Die Formel und das Energiewirtschaftsgesetz, das sie begrenzt
Die Entschädigungsformel enthält eine Regel, die man kennen sollte, bevor man in Panik gerät. Beide Versionen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen formulieren sie identisch: „Die Entschädigung (I) wird wie folgt berechnet (wenn das Ergebnis der Berechnung negativ ist, wird die Entschädigung (I) als null betrachtet) ab dem Datum D0.“ Dies ist eine Nulluntergrenze, kein Recht auf Befreiung. Wir werden nicht weiter darauf eingehen: Die Parameter, die diese Formel speisen, insbesondere die durchschnittlichen vermiedenen Kosten, werden in den von uns konsultierten CRE-Dokumenten nicht veröffentlicht, und wir konnten keine verwertbaren Werte erhalten. Jede individuelle Größenordnung wäre eine Erfindung.
Das eigentliche Recht auf Befreiung liegt anderswo, in Artikel R. 314-9 des Energiewirtschaftsgesetzes, und es ist zweifach begrenzt. Zunächst begrenzt es den Betrag. Bei einem Kaufvertrag bezieht sich die Entschädigung auf die „aktualisierten Summen, die aufgrund der Abnahmeverpflichtung vom Datum des Inkrafttretens des Vertrags bis zu seiner Kündigung erhalten und gezahlt wurden“, und dies „innerhalb der in Artikel L. 121-7, Nr. 1, genannten Mehrkosten, die sich daraus ergeben“. Zweitens eröffnet es zwei Wege zur Befreiung: „Der Erzeuger, der die Kündigung seines Vertrags aufgrund der endgültigen Stilllegung seiner Anlage unabhängig von seinem Willen oder in den in den gemäß Artikel R. 314-12 genannten Branchenverordnungen vorgesehenen Fällen beantragt, ist nicht zur Zahlung der Entschädigungen verpflichtet […]“. Lesen Sie die vier Worte „unabhängig von seinem Willen“ genau. Das Zerlegen seiner Anlage, um eine Batterie zu installieren, ist eine freiwillige Entscheidung: Diese Tür ist geschlossen. Wir haben den Text von L. 121-7 und R. 314-12 nicht wiederhergestellt, so dass die genaue Reichweite der Obergrenze und des zweiten Weges noch bestätigt werden muss.
Die vergleichende Beobachtung hat hier einen monetären Wert: Die EDF OA-Seite verweist auf R. 314-9, übernimmt aber weder die Obergrenze noch die Befreiungsfälle. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen v2.0.0 zitieren den Artikel explizit, was zeigt, dass dieser Verweis nicht von uns stammt.
Drei Konsequenzen, die in der offiziellen Dokumentation selten erwähnt werden
Die Kündigung ist endgültig. EDF OA schreibt in einem „Gut zu wissen“-Kasten, abgerufen am 5. August 2026: „Nach der Kündigung kann Ihr Vertrag weder verlängert noch durch einen neuen Vertrag für Einspeisevergütung oder Vergütungsaufschläge ersetzt werden. Die Anlage wird aus dem Ausgleichsbereich von EDF ausgeschieden.“ Es folgt ein zweiter Satz, der mit dem ersten gelesen werden muss: „Denken Sie daran, alle Ihre Rechnungen, einschließlich der Schlussrechnung, auszustellen und eventuelle Regulierungen über Ihren Produzentenbereich vorzunehmen.“ Das Ausscheiden aus dem Ausgleichsbereich impliziert, einen anderen Verantwortlichen für den Ausgleich zu finden. Die Seite sagt nicht, wie, und wir werden nicht behaupten, dass eine fertige Lösung existiert.
Zweiter Punkt: Wenn mehrere Anlagen denselben Messpunkt teilen, erkennt EDF OA auf seiner Seite zum Vertragsende (abgerufen am 5. August 2026) eine technische Sackgasse an: „In dieser spezifischen Situation ist es technisch nicht möglich, eine einzelne Anlage aus dem Ausgleichsperimeter von EDF OA zu entfernen, ohne die Anbindung der anderen Anlagen in Frage zu stellen, deren Vertragslaufzeit noch nicht abgelaufen ist.“ Die Seite rät, sich im Vorfeld an Enedis zu wenden, ohne ein Verfahren, Kosten oder Fristen anzugeben.
Dritter Punkt, zum Verfahren selbst. Für Inhaber der AGB S21 V2.0.0 verlangt Artikel X.3 ein Einschreiben mit Rückschein, eine Mindestkündigungsfrist von drei Monaten ab dem Versanddatum und ein Wirksamkeitsdatum, das „unbedingt ein erster des Monats“ sein muss, andernfalls „wird der Antrag als unzulässig betrachtet“. Für die AGB S21 V0-0-0 sieht Artikel XIII.3 die gleichen drei Monate und den gleichen ersten des Monats vor, fügt eine Zahlung innerhalb von sechzig Tagen nach Mitteilung des Betrags hinzu und sieht eine mögliche Ausnahme vor: „es sei denn, der Vertragsnehmer wurde vom Regionalpräfekten ausdrücklich von der Verpflichtung befreit“.
In den von uns eingesehenen CRE-Dokumenten ist nur eine globale Zahl enthalten: „Für das Jahr 2025 hat EDF die Einziehung von Kündigungsentschädigungen für 83 Kaufverträge in Höhe von 1,2 Mio. € gemeldet.“ Dies umfasst alle Branchen und Leistungen, einschließlich Wasserkraft und Windkraft. Wir werden diesen Betrag nicht durch 83 teilen: Das Ergebnis hätte für eine private Anlage keinen Sinn, und die Veröffentlichung wäre die Erfindung einer Zahl.
S10B- und S11-Verträge (v2.0.0): „ohne Vertragsstrafen“, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vermerkt
Dies ist die wichtigste Feststellung für die ältesten Verträge, und sie besteht aus einem Satz, den wir identisch in zwei Sätzen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gefunden haben, in Artikel XII der AGB S10B (Modell genehmigt am 31. März 2011) und in Artikel XIII der AGB S11 v2.0.0:
„Der Vertrag kann auch vor seinem Fälligkeitsdatum ohne Vertragsstrafen auf einfachen Antrag des Erzeugers, der in einem Einschreiben mit Empfangsbestätigung an den Käufer gerichtet ist und eine Mindestkündigungsfrist von drei Monaten vorsieht, gekündigt werden.“
Diese Klausel schließt Vertragsstrafen im Falle einer vom Erzeuger beantragten Kündigung ausdrücklich aus. Sie erfordert fünf Präzisierungen.
Der Satz bildet ein Ganzes: Das Fehlen von Vertragsstrafen geht einher mit dem Einschreiben und der Mindestkündigungsfrist von drei Monaten; man kann den ersten Teil nicht behalten und die anderen vergessen. Die Klausel ist nichts Spezifisches für S10B, da S11 v2.0.0 sie Wort für Wort übernimmt; es begnügt sich nicht damit, zu diesem Thema zu schweigen. Wir haben den Begriff „Entschädigung“ in diesen beiden Dokumenten gesucht: keine einzige Übereinstimmung in beiden. Unsere Überprüfung bezieht sich ausschließlich auf den Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; wir haben keine individuellen Besonderen Geschäftsbedingungen geprüft, die eigene Bestimmungen enthalten können. Schließlich trägt die offizielle Liste der von einer Entschädigung betroffenen Sektoren, die auf der am 5. August 2026 eingesehenen Seite „Vertrag kündigen“ veröffentlicht wurde, den Hinweis „* Je nach Unterschriftsdatum und Vertragsversion“, und sie erwähnt die S11MV2, S11S und S11C, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen wir nicht heruntergeladen haben: Was wir für S11 überprüft haben, gilt nicht automatisch für diese.
Batterie hinzufügen, ohne den Vertrag zu ändern
Dies ist der Punkt, an dem das Lesen offizieller Dokumente nützlich statt anekdotisch wird. Das V5-Heft, Seite 17, enthält eine Tabelle der zulässigen Änderungen. Die Zeile „Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Speichervorrichtung“ ist dort zweimal angekreuzt: vor Fertigstellung, ja; nach Fertigstellung, ja. Die Verordnung vom 1. Juni 2026 besagt dasselbe, indem sie Artikel 7 des Textes von 2021 neu formuliert, dessen II. auflistet, was Gegenstand eines Änderungsantrags nach Fertigstellung sein kann, mit unter 5° „Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Speichervorrichtung“.
Man muss die nächste Zeile desselben Absatzes lesen, denn sie verhindert eine häufige Verwechslung: „6° Die im Artikel 3, Ziffer 3 genannte installierte Leistung, nach unten.“ Speicher hinzufügen und Paneele hinzufügen sind nicht derselbe Vorgang. Das Handbuch ist auf Seite 23 explizit: „Vor der Fertigstellung wird die Änderung der installierten Leistung P akzeptiert. Nach der Fertigstellung wird die Änderung der installierten Leistung P nach unten ohne Tarifänderung akzeptiert. Nach der Fertigstellung wird die Änderung der installierten Leistung P nach oben abgelehnt.“ Du kannst also eine Batterie zu einem bestehenden Vertrag hinzufügen, aber keine zusätzlichen Paneele. Zur Dimensionierung selbst haben wir an anderer Stelle ausführlich dargelegt, welche Kapazität angestrebt werden sollte, um den Grundverbrauch eines Haushalts auszugleichen.
Daran knüpft sich eine technische Einschränkung, und das ist ein schönes Beispiel dafür, was die Verordnung besagt und was das Handbuch nicht aufgreift. Wir haben gesucht: Die V5 überträgt diese Anforderung nirgends. Die Verordnung hingegen formuliert sie: „für Anlagen, die mit einer Stromspeichervorrichtung ausgestattet sind, die Installation einer technischen Vorrichtung, die gewährleistet, dass die gespeicherte Energie ausschließlich aus der Erzeugungsanlage stammt“. Derselbe Satz findet sich in der Konformitätsbescheinigung, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in beiden Versionen beigefügt ist. Konkret: Die Batterie muss sich aus deiner Solarproduktion laden, nicht aus dem Netz.
Schließlich muss diese Änderung gemeldet werden. Die AGB S21 V0-0-0 in ihrem Artikel IV und die AGB S21 V2.0.0 in ihrem Artikel III sehen eine Frist von einem Monat für eine Änderung der Anlageneigenschaften vor, gegebenenfalls mit einer neuen Konformitätsbescheinigung und einem Zusatz. Diese Erklärung ist Voraussetzung für die normale Fortführung deines Vertrags. Überspringe sie nicht.
Und konkret, lohnt es sich?
Wenn die grundlegende Frage eher lautet „Was tun mit meinem Überschuss“, haben wir sie in einem Vergleich zwischen Weiterverkauf, virtueller Batterie und physischer Batterie behandelt. Im Übrigen ist dies die einzige Frage, die ein Artikel nicht für dich beantworten kann, da die Antwort vollständig von deinem Einkaufspreis, deinem Verbrauch und deinem Anbieter abhängt. Unser Rechner ist dafür gemacht, und hier ist ehrlich gesagt, was er kann und was er nicht kann.
Er ermöglicht dir die Eingabe deines eigenen OA-Einkaufstarifs in ein freies Feld in €/kWh. Eine unerlässliche Präzisierung: Der Rechner füllt standardmäßig 0,04 €/kWh aus, dies ist ein Standardwert, nicht dein Tarif. Gib den Wert ein, der auf deiner EDF OA Rechnung steht. Wenn du ihn nicht kennst, bietet er eine Schätzung pro Unterschriftsjahr an, aber du musst dieses Jahr eingeben, ohne es gilt die Kohorten-Schätzung nicht. Bei Verträgen vor 2017 sei vorsichtig: Die Tarife lagen zwischen 0,20 und 0,58 €/kWh, und wir halten uns an das untere Ende der Spanne, so dass dein tatsächlicher Tarif deutlich höher sein kann, was die Batterie weniger interessant macht, als auf dem Bildschirm angezeigt wird. Das Unterschriftsjahr ist nur ein Anhaltspunkt: Der festgelegte Tarif hängt vom DCR-Datum ab, und die zwanzig Jahre laufen ab der Inbetriebnahme.
Die Berechnung erfolgt auf Basis der 8.760 Stunden des Jahres, zum tatsächlichen Tarif jeder Stunde, wodurch Spitzen- und Nebenlastzeiten, rote Tempo-Tage und EJP-Perioden korrekt berücksichtigt werden können. Es handelt sich nicht um eine vollständige Rentabilitätsberechnung: Sie enthält weder zukünftige Preiserhöhungen noch Mehrwertsteuer oder Wartung. Das zuerst angezeigte Ergebnis ist die Einsparung und Amortisation der Batterie allein; ein tieferer Block erinnert zur Orientierung an die Kosten des gesamten Systems. Solange dein Einkaufstarif nur eine Schätzung ist, werden vier Kaufoptionen durch eine Aufforderung ersetzt, diesen Tarif zuerst zu bestätigen: der Hauptbutton der Empfehlungskarte, die schwebende Produktkarte auf dem Computer, die feste Kaufleiste auf dem Mobiltelefon und der CTA am Ende der Seite.
Was er nicht macht: Er berechnet nicht die Kündigungsentschädigung von EDF OA. Wir haben dies am 6. August 2026 im Quellcode des Rechners, sowohl auf der Benutzeroberfläche als auch auf dem Server, überprüft, indem wir nach Begriffen im Zusammenhang mit Kündigung, Entschädigung, PMA und TME gesucht haben: Es existiert keine Entschädigungsformel im Produkt. Der Betrag muss bei EDF OA angefragt oder gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen deines Vertrags berechnet werden. Der Rechner erkennt auch nicht automatisch, ob du dem alten oder neuen Regime unterliegst: Er erfasst keine Anschlussdaten, sondern nur ein von dir selbst angegebenes Unterschriftsjahr.
Um es für deinen Fall zu nutzen: Öffne den Rechner zur Rentabilität von Solarbatterien und wähle dann die 4. Karte „Bestehendes PV-Dach (mit oder ohne OA-Vertrag)“. Dann die Stelle, an der die Formulierung der Benutzeroberfläche dich irreführen kann: Wähle „Überschussverkauf“, auch wenn die Karte den Hinweis „neuer Vertrag“ trägt, dies ist das richtige Feld für einen bestehenden Überschussverkaufsvertrag. „Gesamtverkauf“ betrifft nur Verträge, bei denen die gesamte Produktion ins Netz eingespeist wird. Auf diesem Bildschirm gibst du das Unterschriftsjahr und den genauen Tarif deiner Rechnung ein. Der vorausgefüllte Wert von 0,04 €/kWh entspricht nicht unbedingt deinem Vertrag. Wenn du zuerst sehen möchtest, welche Kapazitäten existieren, sind unsere Solarkits mit Speicher auf einer Seite zusammengefasst. Kostenlos, sofortiges Ergebnis, öffentliche Berechnungsmethode.
Häufig gestellte Fragen
Ändert die Verordnung vom 1. Juni 2026 den Tarif meines bereits unterzeichneten Vertrages?
Die Verordnung enthält keine Klausel, die sich auf laufende Verträge bezieht: Wir haben den Ausdruck „laufende Verträge“ im gesamten Text gesucht, er kommt dort nicht vor. Die Schlussfolgerung, dass bereits unterzeichnete Verträge ihren Tarif behalten, ist daher eine Ableitung, keine offizielle Zusage. Sie stützt sich auf deinen Vertrag: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen S21 präzisieren, dass der Vertrag in der „zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gültigen Fassung“ geschlossen wird, und Artikel 4 deiner Besonderen Geschäftsbedingungen kopiert deine Indexierungsformel mit deinen Referenzwerten, eingefroren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. Achtung, das alte System unterteilt sich danach, ob dein vollständiger Anschlussantrag vor oder nach dem 1. November 2022 gestellt wurde.
Wie erfahre ich, welche Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für mich gilt?
Öffne deine besonderen Geschäftsbedingungen unter Punkt 7. Dort steht entweder „S21 V0-0-0“ oder „S21 V2.0.0“. Das ist der einzig zuverlässige Weg, es herauszufinden: Die EDF OA-Website veröffentlicht beide Versionen nebeneinander, ohne zu sagen, welche für wen gilt. Verlasse dich nicht auf die Dateinamen, der Link mit der Bezeichnung „CP S21 v0“ verweist auf eine Datei namens pvs21_cp_v1.pdf.
Wo finde ich die Formel für die Kündigungsentschädigung?
Im Anhang 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen S21 V0-0-0 und im Anhang 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen S21 V2.0.0. Suche niemals eine Anhangsnummer, ohne die Version anzugeben: In den AGB V2.0.0 existiert Anhang 5 immer noch, aber es ist das Modell der Architektenbescheinigung.
Kann ich die Höhe meiner Entschädigung vor der Kündigung erfahren?
Nein. EDF OA schreibt auf seiner Seite zur Kündigung, eingesehen am 5. August 2026: „Wir geben die Höhe der Entschädigung nur dann an, wenn der Erzeuger sich zur Kündigung seines Vertrages verpflichtet.“ Dieselbe Seite veröffentlicht zwei Zahlenbeispiele, 500 € und etwa 3.500 €, die als „lediglich indikativ und ohne vertraglichen Wert“ präsentiert werden und sich auf eine Kündigung im Jahr 2024 beziehen. Du kannst diese Beispiele sehen, aber du kannst den Betrag, der dich betrifft, erst erfahren, nachdem du dich verpflichtet hast.
Kann ich eine Batterie hinzufügen, ohne meinen Vertrag zu kündigen?
Ja. Das Erzeugerhandbuch S21 auf Seite 17 kreuzt „Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Speichervorrichtung“ vor und nach Fertigstellung an, und die Verordnung vom 1. Juni 2026 übernimmt dies unter Ziffer 5 des Artikels 7, Absatz II. Zwei Einschränkungen: Die installierte Leistung darf nach Fertigstellung nur nach unten geändert werden, daher ist das Hinzufügen von Modulen untersagt; und die Batterie muss ausschließlich über deine Solarproduktion geladen werden, nicht über das Netz. Die Änderung muss mit einer Frist von einem Monat gemeldet werden.
Sieht mein alter Vertrag eine Strafe vor, wenn ich kündige?
Für die S10B und die S11 v2.0.0 sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Gegenteil vor, und zwar identisch: „Der Vertrag kann auch vor seinem Fälligkeitsdatum ohne Vertragsstrafen auf einfachen Antrag des Erzeugers, der in einem Einschreiben mit Empfangsbestätigung an den Käufer gerichtet ist und eine Mindestkündigungsfrist von drei Monaten vorsieht, gekündigt werden.“ Dieser Satz bildet ein Ganzes. Wir haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der S11MV2, S11S und S11C, die in der offiziellen Liste von EDF OA genannt werden, nicht heruntergeladen: Diese Feststellung gilt nicht automatisch für sie.
Ich habe irgendwo eine Obergrenze von 1.100 Stunden gelesen: Betrifft mich das?
Wenn deine Anlage 100 kWp oder weniger hat, und das ist bei allen Wohnanlagen der Fall, dann nein. Diese Obergrenze stammt aus Artikel 10 Absatz 2 der alten Verordnung von 2021, die sich auf Anlagen über 100 kWp bezog. Das Handbuch erwähnt dies nirgends: Der einzige Hinweis ist ein orangefarbenes Piktogramm „100“ am Rand.
Die Quellen, damit du alles überprüfen kannst
- Verordnung vom 1. Juni 2026, ursprüngliche Fassung auf Légifrance (NOR ECOR2609281A, JORF Nr. 0129 vom 4. Juni 2026)
- Artikel 8, Tarife, in Kraft seit dem 05.06.2026 und Artikel 9, Deckelung der Energie
- Verordnung vom 6. Oktober 2021, konsolidierte Fassung vom 4. Juni 2026 (zum Lesen des alten Artikels 9 und des Koeffizienten L)
- Artikel R. 314-9 des Energiegesetzbuches, Fassung in Kraft seit dem 17.12.2016
- Produktionsheft S21 V5 (Stand Juli 2026) und Version V3
- Allgemeine Geschäftsbedingungen S21 V0-0-0, Allgemeine Geschäftsbedingungen S21 V2.0.0, besondere Geschäftsbedingungen V0, besondere Geschäftsbedingungen v2.0.1
- Allgemeine Geschäftsbedingungen S10B und Allgemeine Geschäftsbedingungen S11 v2.0.0
- EDF OA-Seiten, eingesehen am 5. August 2026, ohne Veröffentlichungsdatum oder Versionsnummer: Der S21-Vertrag, Kündigung des Vertrages, Geschlossene Verträge zur Zeichnung, Einen Vertrag stornieren, kündigen oder beenden
- Beschluss der CRE Nr. 2026-149 vom 15. Juli 2026, Anhang 3 (S. 12/64)
- Offene Daten der CRE, Tarife Metropole (Datei S21, Registerkarte Tarifs_S21_Métropole)
Was dieser Artikel nicht behandelt, und das möchten wir klarstellen: Wir haben die Werte, die in die Entschädigungsformel einfließen, nicht erhalten, wir haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verträge S06, S11MV2, S11S und S11C nicht überprüft, und wir haben nicht geprüft, ob die Verordnung vom 1. Juni 2026 angefochten wird. Sollte sich einer dieser Punkte ändern, werden wir diese Seite aktualisieren.
Dieser Artikel beschreibt regulatorische Texte und öffentliche Vertragsdokumente in ihrem Stand vom 6. August 2026. Er stellt weder eine Rechtsberatung noch eine Analyse deines spezifischen Vertrags dar. Für eine verbindliche Entscheidung – Kündigung, Änderung der Anlage – stütze dich auf deine eigenen Besonderen Geschäftsbedingungen und, falls erforderlich, auf einen Rechtsexperten.
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